Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018

BauO NRW 2018

§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. § 18 Absatz 3 und §§ 20 bis 25 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 tragen.

§ 18 § 20